Was bedeutet das Barrierefreiheitsgesetz 2025 für Websites?
Ab 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit Pflicht – für viele, aber nicht für alle Websites
Das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) tritt mit 28.06.2025 in Kraft. Damit wird die EU-Richtlinie 2019 882 zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Österreich umgesetzt.
Als Webagentur für barrierefreie digitale Lösungen haben wir festgestellt, dass es noch viele Unklarheiten in Bezug auf das neue Gesetz gibt.
Die gute Nachricht: Nein, das Barrierefreiheitsgesetz 2025 betrifft nicht jedes Unternehmen – und nicht jede Website benötigt eine Barrierefreiheitserklärung.
Was ist das Barrierefreiheitsgesetz?
Das Ziel des österreichischen Barrierefreiheitsgesetzes 2025: Produkte und Dienstleistungen sollen gemäß § 4 BaFG von allen Menschen, unabhängig von ihrer individuellen Befähigung, gut genutzt und verstanden werden können.
Wen betrifft das Gesetz?
Das Barrierefreiheitsgesetz 2025 richtet sich an alle Unternehmen und Händler, die Produkte und Dienstleistungen für Endverbraucher:innen in Österreich anbieten.
Ausnahmen gelten für:
- Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz
- Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind
Was bedeutet das Gesetz für Websites?
Das Barrierefreiheitsgesetz 2025 betrifft Websites, die eine digitale Dienstleistung für Endverbraucher:innen anbieten. (§ 2 Abs. 2 BaFG sowie Anlage 1 Abschnitt 3 lit. c BaFG)
Diese Websites müssen eine Barrierefreiheitserklärung gemäß § 14 Abs. 2 BaFG enthalten.
Diese Websites sind vom Gesetz für Barrierefreiheit betroffen:
- Webshops (z. B. Kleidung online kaufen)
- Online-Ticketing (z. B. Konzertkarten oder Öffi-Tickets online kaufen)
- Online-Buchung (z. B. Hotel online buchen)
- Digitale Kommunikation (z. B. Onlinechat)
- Digitale Bezahlsysteme (z. B. Online-Banking)
- Online-Spenden (z. B. online für gemeinnützige Organisationen spenden)
Wichtig: Nur wenn die Dienstleistung direkt online durchführbar ist, greift das Gesetz. Eine reine Informationswebsite mit der Angabe von Kontaktdaten ist keine digitale Dienstleistung und fällt nicht unter das Gesetz zur Barrierefreiheit.
Aber: Auch wenn eine Website nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt, ist es Best Practice, die Web-Inhalte so barrierefrei wie möglich zur Verfügung zu stellen.
Ausnahmen – Diese Inhalte müssen nicht barrierefrei sein:
- Unverhältnismäßige Belastung (§ 18 BaFG): Inhalte oder Funktionen, deren barrierefreie Umsetzung aktuell eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt
- Alte Inhalte (§ 2 Abs. 3 BaFG): Inhalte und Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden und nicht mehr verändert werden (betrifft vor allem PDFs)
- Inhalte oder Funktionen von Drittanbietern (§ 2 Abs. 3 BaFG), deren Barrierefreiheit nicht beeinflusst werden kann (z. B. Einbindung von YouTube-Videos oder Google Maps)
Achtung: Ausnahmen müssen in der Barrierefreiheitserklärung klar aufgelistet und begründet werden.
Was ist die Barrierefreiheitserklärung?
Websites, die eine digitale Dienstleistung für Endverbraucher:innen anbieten, müssen gemäß § 14 Abs. 2 BaFG Informationen zur Konformität mit dem Barrierefreiheitsgesetz bereitstellen. Dafür hat sich der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ etabliert.
In Anlage 3 BaFG wird die Barrierefreiheitserklärung beschrieben.
Was sollte in der Barrierefreiheits-Erklärung enthalten sein?
- Gültigkeitsbereich: Für welche Website oder Teilbereiche gilt die Erklärung?
- Bewertungsgrundlage: z. B. Selbstbewertung nach den WCAG-Richtlinien für barrierefreie Webinhalte
- Beschreibung der Dienstleistung: Kurz und präzise, in einem barrierefreien Format
- Erläuterungen zur Durchführung: Wie wird die Dienstleistung barrierefrei durchgeführt?
- Maßnahmen: Wie wird die Barrierefreiheit umgesetzt?
- Ausnahmen: Auflistung und Begründung von Inhalten, die nicht barrierefrei zur Verfügung stehen (z. B. Inhalte von Drittanbietern)
- Kontakt: Für Feedback und Fragen zur Barrierefreiheit
- Datum: Wann wurde die Erklärung zuletzt aktualisiert?
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i-kiu ist förderndes Mitglied von accessible media – der Interessenvertretung für barrierefreie Medien.
Wie erstelle ich eine barrierefreie Website?
Die gesetzlichen Anforderungen für Barrierefreiheit auf Websites entsprechen dem Level AA der WCAG-Richtlinien für barrierefreie Webinhalte.
Hier die wichtigsten WCAG-Kriterien für barrierefreie Websites im Überblick:
Design & Lesbarkeit
- Gut lesbare Schriftgröße und klare Schriftart
- Hohe Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund
- Klarer, verständlicher Text – ohne Fachjargon
- Best Practice: Wichtige Inhalte auch in Leicht-Lesen-Version
- Responsives Design für alle Bildschirmgrößen
- Keine Information wird allein durch Farbe transportiert
Struktur & Navigation
- Logisch aufgebaute Überschriftenstruktur (H1, H2, H3, …) – für Screenreader, aber auch SEO und KI-Optimierung
- Alle Funktionen (z. B. Navigation, Formulare, Menü) sind vollständig mit Tastatur bedienbar
- Sichtbarer Fokus: Aktives Element ist bei Tastatur-Navigation klar erkennbar
- Stopp- und Steuerungsmöglichkeit für Animationen und bewegte Inhalte
Formulare & Interaktionen
- Beschriftete Eingabefelder mit klaren Anleitungen
- Deutliche Fehlermeldungen bei falschen Eingaben
- Keine CAPTCHAs mit visuellen oder kognitiven Barrieren
- Buttons und Links sind im Code korrekt ausgezeichnet
Bilder & Medien
- Alternative Texte für alle Bilder und Medieninhalte
- Untertitel für Videos
- Kein Autoplay bei Videos oder Sounds
- Inhalte sind auch ohne Ton oder Bild verständlich
Warum ist digitale Barrierefreiheit wichtig?
Gleichberechtigung & Teilhabe
Digitale Barrierefreiheit macht das Internet zu einem Ort, der für alle Menschen mit und ohne Behinderung gleich gut bedienbar ist. Das ist wichtig für die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung und anderen Barrieren (z. B. altersbedingte Sehschwäche).
Beste Usability für alle
Digitale Barrierefreiheit nützt nicht nur Menschen mit Behinderungen. Wir alle profitieren davon, wenn Websites einfach bedienbar und barrierefrei nutzbar sind. Denn es gibt viele situative Barrieren, z. B. eine laute Umgebung, in der man ohne Untertitel kein Video verstehen kann, oder eine vorübergehende Sehschwäche, mit der ein zu kleiner Text nicht gut lesbar ist.
Gut für SEO & KI
Viele Kriterien für die Barrierefreiheit fördern auch die Sichtbarkeit in Suchmaschinen und Large Language Models (KI-Chats wie z. B. ChatGPT). Denn alternative Texte für Bilder und eine logisch aufgebaute Inhaltsstruktur werden auch von Google und ChatGPT leichter verstanden. Damit sorgt digitale Barrierefreiheit für mehr Traffic auf der Website.
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